Vereinssatzung

Wolfsburg hilft e.V.
Schwarzer Weg 7
38442 Wolfsburg
Mobil: 0160 8348798
Mail: mail@wolfsburg-hilft.de
Internet: www.wolfsburg-hilft.de

Satzung

§ 1 Name und Sitz

§ 1 Nr. 1 Der Verein trägt den Namen „Wolfsburg hilft e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wolfsburg unter der Nr. VR 100640 eingetragen.

§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Wolfsburg.

§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied im Bundesverband der Deutschen Leukämie- u. Lymphomhilfe

§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

§ 2 Nr. 1 Der Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens
und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Unterstützung von Personen i.S.d. § 53 AO, die aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen auf die Hilfe anderer angewiesen sind:
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln u.a. durch Spendensammlungen für die Förderung der vorgenannten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts und zwar insbesondere durch Unterstützung für:

• Die Onkologie-Abteilungen des Stadtkrankenhauses Wolfsburg beim Ausbau der personellen, finanziellen, sowie technisch-/diagnostischen Ausstattung in jeder Hinsicht zu unterstützen.

• Die Forschung und Fortbildung auf dem Gebiet der Erwachsenenonkologie zu fördern.

• Finanzielle Unterstützung für die Durchführung von Typisierungen. Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar verwirklichen und zwar durch die Betreuung, Förderung und bei besonderer Bedürftigkeit die finanzielle Unterstützung für:

• Patienten, die an bösartigen Erkrankungen leiden, in deren Behandlungsablauf es zu einer Stammzelltransplantation kommen kann, sowie deren Angehörige und Freunde.

• Die Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung.

• Die Vertretung der Interessen von betroffenen Patienten und deren Angehörigen.

§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Interessen.

§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 2 Nr. 6 Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 3 Nr. 1 Der Verein hat

• Ordentliche und

• Fördernde Mitglieder

§ 3 Nr. 2 Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

§ 3 Nr. 3 Förderndes Mitglied kann jede Person und Vereinigung von Personen werden,
die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins durch finanzielle Zuwendungen zu unterstützen.

§ 3 Nr. 4 Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 4 Nr. 1 Die Mitgliedschaft endet

• mit dem Tod des Mitgliedes,

• durch freiwilligen Austritt,

• durch Streichung von der Mitgliederliste,

• durch Ausschluss aus dem Verein,

• bei juristischen Personen durch deren Auflösung

§ 4 Nr. 2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

§ 4 Nr. 3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages
im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Nr. 4 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen
hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang, schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 4 Nr. 5 Kein Mitglied des Vereins hat Anspruch auf Auszahlung seines Beitrags oder
Spenden, wenn es aus dem Verein austritt oder ausgeschlossen wird.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

§ 5 Nr. 1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Mitglied soll im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kosteneinsparung, für seinen Beitrag eine Einzugsermächtigung für seine Bank auszustellen und dem Verein zu übergeben.

§ 5 Nr. 2 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

• Die Mitgliederversammlung

• Der Vorstand

• Der Beirat

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:

• Dem (der) Vorsitzenden

• Dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden

• Dem (der) Schriftführer(in)

• Dem (der) Schatzmeister(in)

• Dem (der) Pressebeauftragten

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder, das bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch tätig ist. Die Mitgliederversammlung wählt für die restliche Amtsdauer das neue Vorstandsmitglied. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 3 Personen des Vorstandes – dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem
Schatzmeister – vertreten. Zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

§ 10 Nr. 1 In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

§ 10 Nr. 2 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

• Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr

• Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung

• Wahl des Vorstandes und Kassenprüfers

• Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

• Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

• Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss über den Vorstand

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Zusätzliche Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Für den Vorstand gelten keine Antragsfristen.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliedersammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen: Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen – einschließlich des Vereinszwecks – können nur mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine vier Fünftel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiter und des Protokollführer, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15 Der Beirat

§ 15. Nr. 1 Der Beirat besteht aus Personen und berät den Vorstand in Sachfragen. Er wird vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss gewählt.

§ 15 Nr. 2 Die Zugehörigkeit zum Beirat ist zeitlich unbefristet.

§ 16 Der Schirmherr

Der Schirmherr sollte eine Person des öffentlichen Lebens sein. Sein Wirken ist zeitlich unbefristet und wird vom Vorstand ernannt.

§ 17 Kassenprüfer

§ 17 Nr. 1 Mit Schluss des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen. Die Jahresrechnung ist den Kassenprüfern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen.

§ 17 Nr. 2 Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Geschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 17 Nr. 3 Auf der jährlichen, ordentlichen Mitgliederversammlung wird jeweils ein Kassenprüfer gewählt und ein Kassenprüfer scheidet aus. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre (Rotationsprinzip). Eine Wiederwahl ist erst nach Ablauf eines Geschäftsjahres zulässig

§ 18 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

§ 18 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 18 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Stadt Wolfsburg als Träger des Klinikums Wolfsburg, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege oder zur Förderung von mildtätigen Zwecken zu verwenden hat. Das Vermögen soll insbesondere für die Förderung der Leukämieforschung und zur Behandlungsoptimierung von Leukämiepatienten verwendet werden.

Festgestellt am 8. März 2015